Handelsrecht

Das Handelsrecht wird in der Literatur vielfach als das „Sonderrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Die wesentlichen Regelungen für das Handelsrecht sind dem Handelsgesetzbuch (HGB) zu entnehmen. Die Eingrenzung des „Sonderrechtes der Kaufleute“ ist allerdings insoweit überholt, als dass auch private oder juristische Personen, die nicht der gesetzlichen „Kaufmannseigenschaft“ unterfallen, den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterliegen.

Wir vertreten und beraten hier insbesondere im Handelsvertreterrecht sowohl die Unternehmerseite, also die institutionellen Mandanten, die ihren Vertrieb durch so genannte Handelsvertreter organisieren, wie auch einzelne Handelsvertreter. Typische Beratungsfelder sind dabei die Gestaltung von Handelsvertreterverträgen für beide Seite oder aber die Rückforderung von nicht verdienten Provisionen. Auch hier sind entgegen der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen die Besonderheiten des Handelsgesetzbuches von besonderer Bedeutung. Auf Seiten des Handelsvertreters beraten wir häufig im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abrechnung, auf die Zahlung des Abfindungsanspruchs oder gar auf die sogenannte Statusfeststellung, also ob das Handelsvertreterverhältnis tatsächlich ein solches darstellt, oder ob dieses als reines Arbeitsverhältnis zu werten ist.

Stichpunkte:
bedingter und unbedingter Provisionsanspruch, Ausgleichsanspruch, Stornohaftung, Rückforderung nicht verdienter Provisionen, Buchauszug,

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